Julia Zohar Rechtsanwältin
 
Rechtsanwalt Mannheim Russisch

Rechtsanwaltskosten

a) Abrechnung nach RVG. Wir rechnen unsere Honorare nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, sofern wir nicht eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Falls Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt regelmäßig Ihre Versicherung unsere Honorare. Dabei ist zu beachten, dass diese ausschließlich die Gebühren des Anwalts übernimmt, die über das RVG abgerechnet werden.

Je nachdem, ob wir im außergerichtlichen oder gerichtlichen Bereich für Sie tätig werden, fallen unterschiedliche Gebühren an.

Unabhängig davon sieht das RVG für eine Erstberatung von Privatpersonen eine Gebühr von 10,- bis zu 190,- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer vor. Ein höherer Betrag ist nur mit Zustimmung des Mandanten möglich. Für Nichtverbraucher gelten die üblichen Sätze. Sollte es in derselben Angelegenheit zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, werden die bereits erhobenen Gebühren für die außergerichtliche Vertretung auf die folgenden Gebühren zum Teil angerechnet.

Im Arbeitsrecht haben Sie, zumindest in der ersten Instanz, die Gebühren für den von Ihnen gewählten Rechtsanwalt selbst zu tragen (ganz unabhängig davon, ob Sie gewinnen oder verlieren), sofern Sie nicht Prozesskostenhilfe erhalten oder Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Der Gegner in der ersten Instanz im Arbeitsprozess wird Ihre Anwaltskosten nicht übernehmen müssen, auch wenn er verliert.

b) Pauschalhonorar. Statt eines Stundenhonorars kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Dies hat den Vorteil, dass von vornherein feststeht, welche Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit anfallen. Wir wickeln insbondere Prüfungs- und Beratungsmandate , wie zum Beispiel rechtliche Gutachtenerstellung, Prüfung von Verträgen, häufig auf Pauschalhonorarbasis ab. Daneben findet dieses Vergütungsmodell insbesondere im Bereich des Strafrechts  Anwendung. Beachten Sie bitte, dass das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz es uns ausdrücklich verbietet, Gebühren zu vereinbaren, die unter den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG liegen.

c) Stundenhonorare. Wir bieten Ihnen an, das Honorar nach dem Zeitaufwand zu berechnen. Das ist auch sinnvoll in Fällen, in denen der Gegenstandswert nicht einfach zu bestimmen ist, etwa wenn es um den Entwurf eines Vertrages geht, und dann, wenn es keine gesetzliche Gebühr gibt und wir mit Ihnen über die Höhe unseres Honorars eine Gebührenvereinbarung schließen müssen, also wenn Sie sich von uns beraten lassen wollen oder wenn wir für Sie ein Gutachten erstellen sollen. Stundenhonorare sind auch bei sehr hohen Gegenstandswerten für unsere Mandanten von Vorteil. Unser Stundenhonorar beträgt 100 Euro netto zuzüglich Umsatzsteuer für jede Stunde. Damit Sie schon zu Anfang die Kosten abschätzen können, die auf Sie zukommen, können wir mit Ihnen den Umfang unserer Tätigkeit festlegen und dafür ein Budget vereinbaren, das wir nur dann überschreiten, wenn wir das vorher mit Ihnen abgestimmt haben.

Nach der gesetzlichen Regelung ist es einem Anwalt verboten, seine Mandantschaft kostenlos zu vertreten oder zu beraten, aber wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind die Kosten der Beratung oder der Prozessführung zu erbringen, können Sie evtl. Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe beim Gericht beantragen.

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