Julia Zohar Rechtsanwältin
 
Rechtsanwalt Mannheim Russisch

Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe erhalten Sie, wenn Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, Ihre angestrebte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolg verspricht und die Prozessführung nicht mutwillig ist. Im Strafverfahren erhalten Sie keine Prozesskostenhilfe. Unter Umständen haben Sie aber Anspruch auf einen Pflichtverteidiger.

Über die Gewährung von PKH entscheidet das Gericht. Sie sind in der Regel zwar nicht vollständig und endgültig von den Kosten befreit, müssen aber zuerst weder Gerichtskostenvorschüsse noch Anwaltshonorare bezahlen. Rechtsuchenden Personen, deren einzusetzendes Einkommen über einem bestimmten Betrag liegt, wird in gewissen Grenzen das Recht eingeräumt, die Prozesskosten in monatlichen  Raten zu zahlen, die nach der Höhe des einzusetzenden Einkommens gestaffelt sind Dabei sind insgesamt höchstens 48 Monatsraten aufzubringen, gleichgültig wie viele Instanzen der Prozess durchläuft.

Die Prozesskostenhilfe umfaßt aber nicht die Anwaltskosten der Gegenpartei. Wer den Prozess verliert, muss daher, auch wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt war, in der Regel die Kosten des Gegners erstatten. Eine Ausnahme besteht nur in Arbeitsrechtsprozessen in erster Instanz. Dort bezahlt generell jeder seine Anwaltskosten allein. Einzelheiten zur Prozesskostenhilfe sind in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Ferner spielt SGB XII für die Ermittlung des sog. anzusetzenden Einkommens eine Rolle.

Hier können Sie sich unverbindlich informieren, ob Ihnen voraussichtlich in wirtschaftlicher Hinsicht PKH zusteht.

Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erhalten Sie bei den Amtsgerichten oder hier.

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